Renovationswerk
Geschäftsbereich von Alveris / A. Scirè
1. Anbieter
Anbieter und Vertragspartner ist Alveris / A. Scirè, Einzelunternehmen, Geschäftsbereich Renovationswerk, Waldmatt 8, 6460 Altdorf UR, Schweiz. E-Mail: info@renovationswerk.ch. Website: www.renovationswerk.ch. UID: CHE-130.873.200. Eingetragen im Handelsregister des Kantons Uri. Inhaber: Alessandro Scirè. Renovationswerk ist keine rechtlich selbstständige Gesellschaft.
2. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für Offerten und Aufträge von Renovationswerk gegenüber Privatpersonen, Unternehmen und Verwaltungen, soweit sie vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt und vereinbart werden. Individuelle schriftliche Vereinbarungen und die angenommene Offerte gehen diesen AGB vor. Abweichende Bedingungen der Kundschaft gelten nur nach ausdrücklicher Zustimmung von Alveris / A. Scirè. Zwingendes Recht bleibt vorbehalten. Die Norm SIA 118 und andere Normen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
3. Leistungen
Renovationswerk erbringt die in der jeweiligen Offerte vereinbarten Gipser-, Verputz-, Trockenbau-, Reparatur-, Renovations-, Umbau- und Sanierungsarbeiten sowie allenfalls ausdrücklich vereinbarte Koordinationsleistungen. Art, Umfang, Material, Ausführung, Flächen, Ausführungstermine und allfällige technische Eigenschaften richten sich nach der angenommenen Offerte und den darin bezeichneten Unterlagen. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen oder bestimmte bauphysikalische Ergebnisse, insbesondere Schall- oder Wärmedämmwerte, gelten nicht als zugesichert.
4. Offerte und Vertragsabschluss
Anfragen, Besichtigungen und Angaben auf der Website sind grundsätzlich unverbindlich. Die individuelle Offerte nennt den Leistungsumfang, den Preis beziehungsweise die Abrechnungsart, die Zahlungsbedingungen und nach Möglichkeit den vorgesehenen Ausführungszeitraum. Ein Auftrag kommt durch die Annahme der Offerte beziehungsweise eine andere eindeutige Vereinbarung zustande. Änderungen und Ergänzungen werden zur Nachvollziehbarkeit in Textform festgehalten. Eine Offerte gilt nur während ihrer angegebenen Gültigkeitsdauer.
5. Preise und Abrechnung
Es gelten die in der angenommenen Offerte festgelegten Preise und die vereinbarte Abrechnungsart. Privatkundenpreise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, inklusive der anwendbaren Mehrwertsteuer; bei Geschäftskunden wird ein allfälliger MWST-Zuschlag in der Offerte transparent ausgewiesen. Bei Arbeiten nach Aufwand werden die vereinbarten Stunden-, Material- und gegebenenfalls weiteren Ansätze verrechnet. Zusätzliche Arbeiten werden nach Ziffer 9 behandelt.
6. Anzahlung bei Erstkunden
Bei Erstkunden wird eine Anzahlung von 50 % des in der angenommenen Offerte ausgewiesenen Gesamtpreises vereinbart. Als Erstkunde gilt, wer mit Alveris / A. Scirè im Geschäftsbereich Renovationswerk noch keinen vollständig abgewickelten und bezahlten Auftrag durchgeführt hat. Die Anzahlung ist 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn fällig. Wird der Auftrag weniger als 14 Kalendertage vor Arbeitsbeginn erteilt, wird die Fälligkeit in der Offerte oder Auftragsbestätigung ausdrücklich festgelegt; sie liegt vor dem Arbeitsbeginn.
Die Anzahlung wird vollständig an die Schlussrechnung angerechnet. Geht sie nicht fristgerecht ein, kann Renovationswerk den Ausführungsbeginn nach vorheriger Mitteilung bis zum Zahlungseingang verschieben, sofern diese Bedingung vor Vertragsschluss vereinbart wurde. Eine Anzahlung verfällt bei Rücktritt oder Vertragsbeendigung nicht automatisch. Sie wird mit den vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen abgerechnet; ein allfälliger Überschuss wird zurückerstattet. Zwingende Widerrufs- und Rückerstattungsrechte bleiben unberührt.
7. Schlussrechnung und Zahlungsverzug
Nach Abschluss beziehungsweise nach den vereinbarten Abrechnungsstufen stellt Renovationswerk Rechnung. Bereits bezahlte Anzahlungen werden ausgewiesen und abgezogen. Es gilt die auf der Rechnung vereinbarte Zahlungsfrist. Bei Zahlungsverzug können nach Massgabe des Gesetzes Verzugszins und nachweisbare, rechtlich zulässige weitere Kosten anfallen. Das Recht, noch nicht begonnene weitere Leistungen bei erheblichen fälligen Zahlungsrückständen nach angemessener Ankündigung zurückzuhalten, bleibt im gesetzlich zulässigen Umfang vorbehalten.
8. Termine und Mitwirkung
Ausführungsbeginn, Dauer und Zugang zur Baustelle werden abgestimmt. Die Kundschaft stellt die vereinbarten Räume rechtzeitig zugänglich bereit, sorgt für die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen, soweit diese in ihrer Verantwortung liegen, und informiert über bekannte Leitungen, Feuchtigkeit, Schäden, Schadstoffe und weitere objektspezifische Risiken. Strom, Wasser, Park- und Materialzugang werden nach vorgängiger Vereinbarung bereitgestellt. In bewohnten Liegenschaften sind Arbeitsbereiche im vereinbarten Umfang freizumachen und empfindliche Gegenstände zu schützen. Bei von der Kundschaft verursachten Unterbrüchen werden notwendige Mehrkosten und Terminfolgen vorab mitgeteilt und nach den gesetzlichen und vertraglichen Regeln behandelt.
9. Zusatzarbeiten und unvorhergesehene Befunde
Zusatzleistungen und Änderungen des vereinbarten Umfangs werden vor ihrer Ausführung möglichst mit Leistungsbeschreibung, Mehrkosten und Terminfolgen vereinbart. Werden bei der Ausführung verdeckte Schäden, ungeeignete Untergründe, Schadstoffe oder andere Umstände entdeckt, die eine fachgerechte oder sichere Fortsetzung beeinträchtigen, informiert Renovationswerk die Kundschaft und unterbricht die betroffenen Arbeiten nötigenfalls bis zur Klärung. Erforderliche Zusatzleistungen werden nicht ohne entsprechende Vereinbarung als ursprünglicher Offertumfang behandelt. Gesetzliche Rechte bei Kostenüberschreitungen bleiben vorbehalten.
10. Sicherheit und Schutz des Objekts
Renovationswerk führt die vereinbarten Arbeiten mit angemessener fachlicher Sorgfalt und unter Beachtung der anwendbaren Sicherheitsvorschriften aus. Besteht Verdacht auf Asbest oder andere gefährliche Stoffe, werden betroffene Arbeiten bis zur sachgerechten Abklärung und gegebenenfalls zum Beizug berechtigter Fachbetriebe unterbrochen. Besondere Schutz-, Entsorgungs- und Wiederherstellungsmassnahmen werden entsprechend der vereinbarten Zuständigkeit und nach vorheriger Klärung ausgeführt. Die Kundschaft stellt sicher, dass für Eingriffe in fremdes Eigentum oder Mietobjekte erforderliche Zustimmungen vorliegen.
11. Fachpartner und Koordination
Renovationswerk kann für vereinbarte Leistungen geeignete Mitarbeitende oder Fachpartner einsetzen und bleibt für die von Alveris / A. Scirè vertraglich übernommenen Leistungen verantwortlich. Schliesst die Kundschaft für andere Gewerke einen eigenen Vertrag unmittelbar mit einem Fachbetrieb, gelten dessen Vertragsbedingungen; Renovationswerk übernimmt dafür nur die ausdrücklich vereinbarten Koordinationsaufgaben. Eine Gesamtverantwortung für sämtliche Gewerke entsteht nicht allein durch die Koordination.
12. Abnahme
Nach Fertigstellung wird die Leistung der Kundschaft zur Prüfung und Abnahme angeboten. Festgestellte Punkte werden nach Möglichkeit gemeinsam dokumentiert. Die Abnahme und ihre Wirkungen richten sich nach der individuellen Vereinbarung und dem anwendbaren Recht. Eine fehlende Unterschrift allein schliesst gesetzliche Mängelrechte nicht aus.
13. Mängel und Gewährleistung
Renovationswerk behebt von ihm zu vertretende Mängel im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Gewährleistung. Mängel sollen nach Entdeckung möglichst rasch und nachvollziehbar gemeldet werden. Bei unbeweglichen Werken beträgt die gesetzliche Rügefrist für offene und versteckte Mängel mindestens 60 Tage seit Ablieferung beziehungsweise Entdeckung; eine vertragliche Verkürzung oder der gesetzlich unzulässige Ausschluss des Nachbesserungsrechts wird nicht vereinbart. Gesetzliche Verjährungsfristen und weitere zwingende Rechte bleiben vorbehalten. Normale Abnutzung, unsachgemässe Eingriffe Dritter oder nachweislich nicht von Renovationswerk verursachte Schäden begründen für sich allein keinen Mangel seiner Leistung.
14. Rücktritt und Vertragsbeendigung
Eine Vertragsbeendigung wird nach der individuellen Vereinbarung und dem anwendbaren Recht abgewickelt. Insbesondere bleiben die gesetzlichen Rechte der Bestellerin oder des Bestellers zum Rücktritt vor Vollendung des Werkes sowie allfällige gesetzliche Widerrufsrechte bei bestimmten Vertragsschlüssen vorbehalten. Bereits erbrachte Leistungen und rechtlich geschuldete Entschädigungen werden nachvollziehbar abgerechnet. Anzahlungen werden nach Ziffer 6 angerechnet; ein nicht geschuldeter Restbetrag wird zurückerstattet.
15. Haftung
Renovationswerk haftet nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen für die von Alveris / A. Scirè zu vertretenden Pflichtverletzungen und Schäden. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wird die Haftung nicht ausgeschlossen. Zwingende Haftungs-, Gewährleistungs- und Konsumentenschutzbestimmungen bleiben uneingeschränkt anwendbar. Eine bestimmte Wirkung oder Eigenschaft ist nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorausgesetzt ist.
16. Datenschutz und Baustellenfotos
Personendaten werden gemäss der Datenschutzerklärung auf der Website bearbeitet. Zur Auftragsvorbereitung, Ausführung, Qualitätskontrolle und Dokumentation können erforderliche Objekt- und Baustellenfotos erstellt werden. Eine Veröffentlichung von Fotos eines Kundenobjekts zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt nur nach gesonderter dokumentierter Freigabe. Erkennbare Personen werden nicht ohne die erforderliche Rechtsgrundlage beziehungsweise Einwilligung veröffentlicht.
17. Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs
Bei unvorhersehbaren Ereignissen, die eine sichere oder fachgerechte Ausführung verhindern, informieren sich die Parteien zeitnah und vereinbaren nach Möglichkeit eine angepasste Planung. Bereits erbrachte Leistungen, Mehrkosten und allfällige Rückzahlungen richten sich nach der konkreten Vereinbarung und dem anwendbaren Recht.
18. Änderung der AGB
Für einen Auftrag gilt die bei Vertragsabschluss vereinbarte Fassung dieser AGB. Spätere Änderungen werden nicht einseitig auf bestehende Verträge angewendet.
19. Recht und Gerichtsstand
Es gilt schweizerisches Recht. Für geschäftliche Streitigkeiten ist, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, das zuständige Gericht am Sitz von Alveris / A. Scirè massgebend. Für Konsumentinnen und Konsumenten gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände.
20. Kontakt
Alveris / A. Scirè
Geschäftsbereich Renovationswerk
Waldmatt 8, 6460 Altdorf UR, Schweiz
www.renovationswerk.ch